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Meldepflicht bei ESTI – Installationsanzeige, Erstprüfung, Schlusskontrolle & Abnahmekontrolle

Meldepflicht bei ESTI: Wann muss ich eine Installationsanzeige einreichen?

Wer in der Schweiz eine elektrische Installation erstellt, ändert oder erweitert, kommt an einem Punkt nicht vorbei: der Meldepflicht. Doch wann genau muss eine Installationsanzeige eingereicht werden – und was passiert danach? In diesem Blogbeitrag erkläre ich den kompletten Prozess: von der Anzeige über die Erstprüfung und Schlusskontrolle bis hin zur Abnahmekontrolle durch einen unabhängigen Elektrokontrolleur wie mich.

Grundlage: Die Meldepflicht stützt sich auf die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) sowie die ESTI-Weisung Nr. 221 „Meldepflicht“.

1. Die Installationsanzeige – wann ist sie Pflicht?

Die Installationsanzeige ist die vorgängige Meldung an den zuständigen Netzbetreiber (nicht direkt ans ESTI – das ESTI ist die Aufsichtsbehörde, der Netzbetreiber nimmt die Anzeige entgegen). Sie muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

In diesen Fällen ist eine Installationsanzeige Pflicht:

  • Neuinstallation oder Erweiterung mit einer Leistungserhöhung > 3,7 kVA
  • Abbruch von elektrischen Installationen > 3,7 kVA
  • Neu-, Um- oder Ausbau des Netzanschlusses
  • Anschluss von Geräten, die Spannungsschwankungen oder Oberschwingungen verursachen können
  • Anschluss von Energieerzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaik)
  • Anschluss von Speichersystemen
  • Anschluss von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
  • Neu-, Um- oder Ausbau von Hausanschlussleitungen, Steuer- und Messleitungen
  • Erstellung provisorischer Installationen (Baustrom, Messen, Events)
  • Arbeiten an Messeinrichtungen des Netzbetreibers

Wer unterschreibt die Installationsanzeige?

  • Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung: eine im Ausweis eingetragene fachkundige Person oder eine kontrollberechtigte Person.
  • Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung: die Person, welche die Installation tatsächlich ausführt.

Hinweis: Fällt Ihr Vorhaben nicht unter die oben genannten Fälle, besteht keine Meldepflicht. Im Zweifelsfall lohnt sich die Rückfrage beim Netzbetreiber.

2. Erstprüfung (baubegleitende Erstprüfung)

Nach der Anzeige beginnt die Installation. Gemäss NIV Art. 24 Abs. 1 muss der Inhaber der Installationsbewilligung vor der Inbetriebnahme eine baubegleitende Erstprüfung durchführen – und diese schriftlich dokumentieren.

Was wird bei der Erstprüfung kontrolliert?

  • Durchgängigkeit der Schutzleiter und Potenzialausgleich
  • Isolationswiderstände (bei Neuanlagen: alle Stromkreise)
  • Funktion und Auslösezeit der RCD / FI-Schutzschalter
  • Wirksamkeit des Schutzpotenzialausgleichs

Die Ergebnisse werden im Mess- und Prüfprotokoll (MPP) festgehalten – gemäss NIN 6.1.

3. Schlusskontrolle

Vor der Übergabe an den Bauherrn führt der Installateur die Schlusskontrolle durch. Dabei wird die gesamte Installation nochmals überprüft und – falls keine Mängel vorliegen – der Sicherheitsnachweis (SiNa) ausgestellt.

Wer unterschreibt den SiNa?

  • Links („Elektro-Installateur“): die Person, welche die Kontrolle tatsächlich durchgeführt hat (kontrollberechtigte Person).
  • Rechts („Unterschriftsberechtigter“): die für die Installation gesamthaft verantwortliche Person (Inhaber der Bewilligung).

Dem SiNa zwingend beigelegt wird das vollständige Mess- und Prüfprotokoll (MPP). Bei Neuanlagen sind alle Stromkreise zu messen und zu dokumentieren.

4. Abnahmekontrolle durch den Elektrokontrolleur

Jetzt komme ich ins Spiel. Die Abnahmekontrolle ist die unabhängige Überprüfung der Installation durch ein kontrollberechtigtes Kontrollorgan – also z. B. durch mich.

Wann ist eine Abnahmekontrolle Pflicht?

Gemäss NIV Art. 35 Abs. 3 sind Installationen mit einer Kontrollperiode unter 20 Jahren sowie Energieerzeugungsanlagen mit Netzparallelbetrieb abnahmekontrollpflichtig.

Voraussetzungen für die Abnahmekontrolle

  • Die Schlusskontrolle des Installateurs ist abgeschlossen.
  • SiNa und MPP liegen vollständig vor.
  • Der Kontrolleur war an Planung, Bau, Änderung oder Unterhalt nicht beteiligt (Unabhängigkeitsprinzip, NIV Art. 31).

Was macht der Elektrokontrolleur?

  • Prüfung auf Basis des vorhandenen SiNa und MPP
  • Nachmessen sicherheitsrelevanter Werte (Erdung, Schutzorgane, Isolation, Querschnitte)
  • Bei erheblichen Mängeln: Abbruch der Kontrolle möglich – der Installateur muss nachbessern und einen neuen SiNa ausstellen
  • Bei Mängelfreiheit: Unterschrift auf dem SiNa im Feld „Unterschriften unabhängiges Kontrollorgan“

Wichtig: Der Kontrolleur darf den SiNa nicht neu ausstellen. Er ergänzt lediglich seine eigenen Messwerte und bestätigt mit seiner Unterschrift die korrekte Ausführung.

5. Der komplette Prozess im Überblick

Schritt Wer? Was? Grundlage
1. Installationsanzeige Installateur (Bewilligungsinhaber) Meldung an Netzbetreiber vor Baubeginn NIV Art. 23 / ESTI-Weisung Nr. 221
2. Erstprüfung Installateur Baubegleitende Messungen & Dokumentation (MPP) NIV Art. 24 Abs. 1 / NIN 6.1
3. Schlusskontrolle Installateur / Bewilligungsinhaber Gesamtprüfung + Ausstellung SiNa + MPP NIV Art. 24 Abs. 2
4. Abnahmekontrolle Unabhängiger Elektrokontrolleur Prüfung, Nachmessung, Unterschrift auf SiNa NIV Art. 31 & 35 Abs. 3

Fazit

Die Meldepflicht ist kein bürokratisches Hindernis, sondern schützt Bauherren, Installateure und letztlich alle Nutzer elektrischer Anlagen. Wer den Ablauf kennt – Installationsanzeige → Erstprüfung → Schlusskontrolle → Abnahmekontrolle – spart Zeit, Geld und Ärger. Als unabhängiger Elektrokontrolleur unterstütze ich Sie gerne bei der Abnahmekontrolle Ihrer Installation.

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